§ 11 Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/11#abs-1 (1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/11#abs-2 (2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/11#abs-3 (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/11#abs-4 (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 11 FahrlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 15.12.2017 – 7 LC 93/15
- VG Braunschweig, 15.10.2015 – 6 A 269/15Zitiert von 1
- VG Cottbus, 18.07.2013 – VG 1 K 420/12Zitiert von 4
- VG Mainz, 13.02.2008 – 7 K 550/07.MZ
- VG Gelsenkirchen, 07.06.2017 – 7 L 1365/17
- VG Gießen, 25.05.2010 – 8 K 2017/08.GI
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 17.06.2026 – 11 CS 26.839Erfolglose Beschwerde gegen den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 05.05.2026 – B 12 BA 2/24 RStatusfeststellung: Abhängige Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht eines Fahrlehrers ohne eigene Fahrschulerlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OVG Sachsen, 14.12.2020 – 6 B 162/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 FahrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.